Muss ein beglaubigter Übersetzer im selben Bundesland ermächtigt sein?

Wer eine beglaubigte Übersetzung für eine deutsche Behörde, ein Standesamt, eine Hochschule oder eine Anerkennungsstelle benötigt, stößt häufig auf dieselbe Frage: Muss der Übersetzer im selben Bundesland ermächtigt sein wie die Behörde, bei der die Unterlagen eingereicht werden?

Die kurze Antwort lautet: Nein, in den meisten Fällen nicht.

In meiner Tätigkeit als allgemein ermächtigte Übersetzerin der ukrainischen Sprache werde ich regelmäßig von Kunden gefragt, ob eine von mir in Hessen angefertigte beglaubigte Übersetzung beispielsweise auch in Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Berlin anerkannt wird. Die Antwort lautet normalerweise: ja.

Autorin des Artikels: Oleksandra Churay Vitryuk, allgemein ermächtigte Übersetzerin der ukrainischen Sprache in Hessen. Mehr über mich erfahren Sie auf der Seite „Über mich“.

Sind beglaubigte Übersetzungen bundesweit gültig?

Beglaubigte Übersetzungen von in Deutschland ermächtigten beziehungsweise beeidigten Übersetzern werden grundsätzlich deutschlandweit anerkannt. Häufig werden sie auch innerhalb anderer EU-Staaten akzeptiert.

Entscheidend ist in erster Linie, dass die Übersetzung von einem in Deutschland offiziell ermächtigten Übersetzer angefertigt wurde.

Das jeweilige Bundesland der Ermächtigung spielt dabei normalerweise keine Rolle.

Wie kann man prüfen, ob ein Übersetzer offiziell ermächtigt ist?

In Deutschland gibt es eine offizielle Datenbank der Landesjustizverwaltungen, über die allgemein beeidigte, öffentlich bestellte bzw. allgemein ermächtigte Dolmetscher und Übersetzer recherchiert werden können:

Justiz-Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Dort können Behörden, Gerichte und Privatpersonen prüfen,

  • ob ein Übersetzer offiziell ermächtigt ist
  • für welche Sprachen die Ermächtigung gilt
  • und bei welchem Gericht die Ermächtigung erfolgt ist

Meinen eigenen Eintrag finden Sie hier:
Eintrag in der Justiz-Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Die Ermächtigung zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen erfolgte durch das Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen: 316 E – 143 – 11.

Bundesweite Gültigkeit

Die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben angefertigten bestätigten beziehungsweise beglaubigten Übersetzungen sind grundsätzlich bundesweit gültig.

Anerkennungsstellen und ausländische Abschlüsse

Bei Anerkennungsverfahren für ausländische Bildungsabschlüsse verlangen deutsche Stellen in der Regel lediglich, dass die Übersetzung von einem in Deutschland ermächtigten Übersetzer angefertigt wurde.

Eine Beschränkung auf ein bestimmtes Bundesland besteht dabei normalerweise nicht.

Informationen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse finden Sie hier:
Anerkennung in Deutschland

Werden beglaubigte Übersetzungen von Standesämtern anerkannt?

Gerade bei Geburtsurkunden, Heiratsurkunden oder Scheidungsurteilen für deutsche Standesämter hält sich hartnäckig die Annahme, dass die Übersetzung aus demselben Bundesland stammen müsse.

Nach meiner Erfahrung akzeptieren Standesämter in aller Regel beglaubigte Übersetzungen von Übersetzern aus anderen Bundesländern, sofern diese offiziell ermächtigt oder beeidigt sind.

Typische Dokumente für Standesämter sind:

  • Geburtsurkunden
  • Heiratsurkunden
  • Scheidungsurteile
  • Namensänderungen
  • Sterbeurkunden

Weitere Informationen zu beglaubigten Übersetzungen für Behörden, Standesämter und andere öffentliche Stellen finden Sie auf meiner Leistungsseite Amt & Verwaltung.

Wie sieht es bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse aus?

Auch bei Anerkennungsverfahren für ausländische Bildungsabschlüsse wird normalerweise nicht verlangt, dass der Übersetzer aus einem bestimmten Bundesland stammt.

Die zuständigen Stellen verlangen in der Regel lediglich, dass die Übersetzung von einer in Deutschland ermächtigten Übersetzerin oder einem in Deutschland ermächtigten Übersetzer angefertigt wurde.

Besonders häufig übersetze ich hierfür:

  • Bachelor- und Masterurkunden
  • Fächerübersichten
  • Schulzeugnisse
  • Weiterbildungsnachweise

Weitere Informationen zu beglaubigten Übersetzungen von Bildungsnachweisen, Diplomen und Zeugnissen finden Sie auf meiner Leistungsseite Bildung & Beruf.

Wenn Sie Ihren Abschluss in Deutschland anerkennen lassen möchten, könnte auch mein Artikel über Reglementierte Berufe in Deutschland für Sie interessant sein.

Weitere offizielle Informationen finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.

Besonderheiten bei Gerichten

Etwas sensibler kann die Situation bei gerichtlichen Verfahren sein.

Die Zivilprozessordnung sieht grundsätzlich vor, dass Gerichte Übersetzungen von nach Landesrecht ermächtigten Übersetzern verlangen können. In der Praxis werden jedoch meist auch Übersetzer akzeptiert, die in einem anderen Bundesland eine vergleichbare Ermächtigung besitzen.

Wer ganz sicher gehen möchte, kann für gerichtliche Verfahren vorsorglich einen Übersetzer aus demselben Bundesland wählen. Verpflichtend ist dies in den meisten Fällen jedoch nicht.

Werden beglaubigte Übersetzungen aus dem Ausland akzeptiert?

Hier ist Vorsicht geboten.

Viele deutsche Behörden akzeptieren keine beglaubigten Übersetzungen, die ausschließlich von im Ausland beeidigten Übersetzern erstellt wurden.

In meiner Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Kunden bereits eine Übersetzung aus dem Ausland besitzen, diese jedoch für deutsche Behörden nicht ausreichend ist.

Deshalb empfiehlt es sich bei Unterlagen, die in Deutschland verwendet werden sollen, von Anfang an einen in Deutschland ermächtigten Übersetzer zu beauftragen.

Fazit

Für die Anerkennung einer beglaubigten Übersetzung ist in Deutschland normalerweise nicht entscheidend, in welchem Bundesland der Übersetzer ermächtigt wurde.

Wichtig ist vielmehr, dass die Übersetzung von einem offiziell ermächtigten oder beeidigten Übersetzer angefertigt wurde und die Ermächtigung über die offizielle Justiz-Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank nachgewiesen werden kann.

Benötigen Sie eine beglaubigte Übersetzung für ein Standesamt, eine Hochschule, eine Anerkennungsstelle oder eine Behörde? Senden Sie mir gerne einen Scan Ihrer Unterlagen. Ich erstelle Ihnen unverbindlich ein individuelles Angebot und informiere Sie über die voraussichtlichen Bearbeitungszeiten. Nutzen Sie hierfür gerne meine Kontaktseite oder schreiben Sie mir direkt an info@churay.de.