FAQ

Fragen und Antworten zu beglaubigten Übersetzungen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu beglaubigten Übersetzungen, Bearbeitungszeiten, Kosten und Versand.

Gewöhnlich reicht ein Scan oder Foto des Dokuments aus. Das Original muss nur in bestimmten Ausnahmefällen vorgelegt werden, beispielsweise wenn eine Behörde ausdrücklich darauf hinweist oder besondere Anforderungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens bestehen.

Falls Sie unsicher sind, empfiehlt es sich, direkt bei der zuständigen Stelle nachzufragen.

Bitte senden Sie mir nach Möglichkeit bereits bei der Beauftragung eine Bestätigung der offiziellen lateinischen Schreibweise Ihrer Vor- und Nachnamen.

Falls noch keine offizielle lateinische Schreibweise der Namen vorliegt, erfolgt die Transliteration grundsätzlich gemäß der in Deutschland anerkannten ISO-Norm 9:1995. Diese Norm wird von deutschen Behörden, Hochschulen und anderen Institutionen verwendet und sieht eine buchstabengetreue Übertragung aus dem kyrillischen Alphabet vor.

Die Transliteration orientiert sich dabei nicht an Aussprache oder deutscher Lautung. Dadurch können Schreibweisen entstehen, die von der üblichen internationalen oder passbasierten Schreibweise abweichen. So wird beispielsweise aus „Наталія Харченко“ nicht „Natalia Chartschenko“, sondern die normgerechte Form „Natalìâ Harčenko“.

In der Praxis kommt es außerdem häufig vor, dass in den Fällen, in denen sich der Nachname beispielsweise nach einer Eheschließung geändert hat, für frühere Namen keine offizielle lateinische Schreibweise vorliegt. In solchen Fällen erfolgt die Transliteration dieser Namen nach der entsprechenden ISO-Norm.

Außerdem wird das Patronym (der Vatersname) häufig nach der ISO-Norm transliteriert, da dieses in Reisepässen oftmals nicht angegeben ist.

Falls die Namen bereits offiziell ins Lateinische transliteriert wurden, beispielsweise in einem Reisepass, einer früheren beglaubigten Übersetzung oder anderen offiziellen Dokumenten mit lateinischer Namensschreibweise, teilen Sie mir diese Schreibweise bitte möglichst frühzeitig mit. Nach Möglichkeit senden Sie mir außerdem auch die Transliteration aller im Dokument genannten Personen zu. Bei einer Geburtsurkunde betrifft dies beispielsweise nicht nur das Kind, sondern auch die Namen der Eltern.

Die ISO-Norm 9:1995 ist ein internationales System zur Transliteration aus dem kyrillischen ins lateinische Alphabet. Sie wird in Deutschland für beglaubigte Übersetzungen verwendet und von Behörden, Hochschulen und Institutionen anerkannt.

Im Gegensatz zu einer phonetischen Umschrift orientiert sich die ISO-Norm nicht an der Aussprache, sondern an einer festen buchstabengetreuen Übertragung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Namen und Begriffe eindeutig und einheitlich transliteriert werden.

Grundsätzlich können auch nachträglich weitere Ausfertigungen erstellt werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass Übersetzungen aus Datenschutzgründen nach einer gewissen Zeit aus meiner Datenbank gelöscht werden.

Falls Sie eine längere Speicherung Ihrer Übersetzung wünschen, ist dies nach individueller Absprache möglich. Bitte informieren Sie mich in diesem Fall spätestens nach Erhalt der Übersetzung darüber.

Die Kosten hängen vom Umfang des Textes, dem Schwierigkeitsgrad, der Formatierung sowie dem Fachgebiet ab.

Für ein konkretes Angebot genügt in der Regel ein Scan Ihrer Unterlagen. Auf dieser Grundlage kann ich den Aufwand einschätzen und Ihnen ein individuelles Angebot erstellen.

In Deutschland gibt es eine offizielle Datenbank der Landesjustizverwaltungen für ermächtigte beziehungsweise beeidigte Übersetzer:

justiz-dolmetscher.de

Dort können Sie überprüfen, ob ein Übersetzer offiziell eingetragen ist und ob die Ermächtigung aktuell aktiv ist.

Beglaubigte beziehungsweise bestätigte Übersetzungen von in Deutschland ermächtigten Übersetzern werden in der Regel bundesweit anerkannt.

Aus meiner bisherigen beruflichen Erfahrung sind mir keine Fälle bekannt, in denen eine meiner Übersetzungen aufgrund der Ermächtigung in einem anderen Bundesland nicht anerkannt wurde.

In der Praxis spielt es daher normalerweise keine Rolle, in welchem Bundesland ein Übersetzer ermächtigt wurde. Lediglich Gerichte können in Einzelfällen verlangen, dass ein Übersetzer im selben Bundesland ermächtigt ist, in dem das Gericht seinen Sitz hat. Dies ist jedoch eher ungewöhnlich und häufig vor allem bei Dolmetschern relevant.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Muss ein beglaubigter Übersetzer im selben Bundesland ermächtigt sein? Informationen zur Anerkennung beglaubigter Übersetzungen in Deutschland

Deutsche Behörden, Gerichte, Hochschulen, Standesämter oder Anerkennungsstellen verlangen in der Regel eine beglaubigte beziehungsweise bestätigte Übersetzung durch einen in Deutschland ermächtigten oder beeidigten Übersetzer.

Aus diesem Grund werden beglaubigte beziehungsweise bestätigte Übersetzungen aus der Ukraine in Deutschland häufig nicht anerkannt, auch wenn die Übersetzung im Herkunftsland offiziell ausgestellt wurde.

Die Ermächtigung beziehungsweise Beeidigung von Übersetzern erfolgt in Deutschland durch die jeweiligen Bundesländer und unterliegt den entsprechenden landesrechtlichen Vorgaben. Ermächtigte Übersetzer sind üblicherweise in der bundesweiten Justizdatenbank für Übersetzer und Dolmetscher eingetragen und können dort überprüft werden:

Justiz-Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Beglaubigte Übersetzungen durch in Deutschland ermächtigte Übersetzer werden normalerweise bundesweit anerkannt.

In der Regel ist das nicht möglich. Als in Deutschland ermächtigte Übersetzerin bestätige ich mit meinem Stempel und meiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der gesamten Übersetzung.

Um eine bereits bestehende Übersetzung beglaubigen zu können, müsste ich diese zunächst umfassend prüfen, überarbeiten und an die in Deutschland üblichen formalen Anforderungen anpassen. Der damit verbundene Aufwand ist häufig nahezu genauso hoch wie bei einer vollständigen Neuübersetzung. Bereits kleinere Fehler oder Abweichungen können dazu führen, dass die Übersetzung vollständig neu erstellt werden muss.

Aus diesem Grund fertige ich beglaubigte Übersetzungen normalerweise vollständig selbst an.

Wenn ein Dokument bereits mit einer Apostille versehen ist, wird die Apostille in der Regel mitübersetzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes gewünscht wird oder besondere Vorgaben der zuständigen Stelle bestehen.

Falls Sie planen, Ihr Dokument nachträglich mit einer Apostille versehen zu lassen, empfehle ich, mir die Unterlagen bereits inklusive Apostille zur Übersetzung zuzusenden, da die Übersetzung als vollständiges Dokument einschließlich der Apostille angefertigt wird.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch auszugsweise Übersetzungen angefertigt werden, beispielsweise wenn nur einzelne Seiten oder bestimmte Abschnitte eines umfangreichen Dokuments benötigt werden.

Bitte teilen Sie in diesem Fall möglichst genau mit, welche Teile nicht übersetzt werden sollen.

Auf Wunsch kann ich Ihnen vorab eine PDF-Kopie der fertigen Übersetzung mit Stempel und Unterschrift zusenden. Für viele Zwecke ist dies bereits ausreichend oder kann zumindest zur vorläufigen Einreichung verwendet werden. Eine PDF-Kopie ersetzt jedoch in der Regel nicht die originale Papierausfertigung.

Das rechtsgültige Dokument bleibt dabei die originale Papierausfertigung mit Stempel und Unterschrift, die Sie anschließend per Post erhalten.

Grundsätzlich können beglaubigte Übersetzungen in Deutschland auch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) ausgestellt werden. Allerdings werden solche digitalen Ausfertigungen bislang nicht von allen Behörden und Institutionen akzeptiert. Die Ausstellung einer Übersetzung mit qualifizierter elektronischer Signatur ist zudem in der Regel mit zusätzlichen Kosten verbunden. Aus diesen Gründen biete ich beglaubigte Übersetzungen grundsätzlich in Papierform als Original mit Stempel und Unterschrift an.

Falls Sie eine Ausfertigung mit qualifizierter elektronischer Signatur benötigen, teilen Sie mir dies bitte bereits bei der Beauftragung mit.

Ja. Ermächtigte Übersetzer sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre personenbezogenen Daten und Dokumente werden vertraulich und entsprechend der geltenden Datenschutzbestimmungen behandelt.

Bei beglaubigten Übersetzungen werden ausländische Abschlüsse in der Regel möglichst originalgetreu übersetzt. Ermächtigte Übersetzer nehmen normalerweise keine eigenständige Gleichsetzung mit deutschen Bildungsabschlüssen vor.

Die eigentliche Bewertung und Anerkennung des Abschlusses erfolgt anschließend durch die zuständigen Behörden oder Anerkennungsstellen.

Für meine Übersetzungen orientiere ich mich, soweit möglich, an den offiziellen deutschen Vorgaben und Referenzquellen zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse, die auch von Hochschulen und Behörden in Deutschland verwendet werden. Dadurch stelle ich sicher, dass die ursprüngliche Bezeichnung fachlich korrekt und nachvollziehbar wiedergegeben wird.

Zur besseren Nachvollziehbarkeit ergänze ich meine Übersetzungen häufig um Hinweise auf die verwendeten offiziellen Quellen oder entsprechende Erläuterungen. Dadurch können Hochschulen, Behörden und andere Empfänger die jeweilige Abschlussbezeichnung leichter einordnen und nachvollziehen.

Haben Sie weitere Fragen?

Falls Sie die benötigte Information nicht gefunden haben, kontaktieren Sie mich gerne direkt.

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