Beglaubigte Übersetzung: Was ist das und wann wird sie benötigt?

Wer eine ausländische Urkunde bei einer deutschen Behörde, einem Gericht, einer Hochschule oder einer Anerkennungsstelle einreichen möchte, benötigt häufig eine deutsche Übersetzung. Dabei wird oft ausdrücklich eine beglaubigte Übersetzung verlangt.

Je nach Bundesland werden dafür unterschiedliche Begriffe verwendet: ermächtigt, vereidigt, beeidigt oder öffentlich bestellt. Auch die Übersetzung selbst kann als beglaubigt, bestätigt oder bescheinigt bezeichnet werden. Für Auftraggeber ist vor allem entscheidend, dass die Übersetzerin oder der Übersetzer zur förmlichen Bestätigung von Übersetzungen befugt ist.

Autorin: Oleksandra Churay Vitryuk, allgemein ermächtigte Übersetzerin der ukrainischen Sprache in Hessen. Mehr über mich erfahren Sie auf der Seite „Über mich“.

Was ist eine beglaubigte Übersetzung?

Bei einer beglaubigten Übersetzung bestätigt eine hierzu ermächtigte, vereidigte, beeidigte oder öffentlich bestellte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung.

Die Übersetzung erhält einen Bestätigungsvermerk sowie Datum, Unterschrift und Stempel.

Nach § 142 Absatz 3 ZPO gilt eine Übersetzung für gerichtliche Zwecke als richtig und vollständig, wenn dies von einer nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigten oder öffentlich bestellten Person bescheinigt wurde.

Ermächtigt, vereidigt oder öffentlich bestellt?

Die genaue Berufsbezeichnung richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes:

  • Baden-Württemberg: öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer
  • Bayern: öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer
  • Berlin: ermächtigter Übersetzer
  • Brandenburg: ermächtigter Übersetzer
  • Bremen: ermächtigter Übersetzer
  • Hamburg: öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Übersetzer
  • Hessen: allgemein ermächtigter Übersetzer
  • Mecklenburg-Vorpommern: öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer
  • Niedersachsen: ermächtigter Übersetzer
  • Nordrhein-Westfalen: ermächtigter Übersetzer
  • Rheinland-Pfalz: ermächtigter Übersetzer
  • Saarland: allgemein vereidigter Übersetzer
  • Sachsen: öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer
  • Sachsen-Anhalt: öffentlich bestellter Übersetzer
  • Schleswig-Holstein: ermächtigter Übersetzer
  • Thüringen: ermächtigter Übersetzer

Trotz der unterschiedlichen Bezeichnungen ist die wesentliche Funktion gleich: Diese Personen dürfen die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Übersetzungen förmlich bestätigen.

In der bundesweiten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen können Sie prüfen, ob eine Übersetzerin oder ein Übersetzer für die betreffende Sprache offiziell eingetragen ist. Meinen eigenen Eintrag als allgemein ermächtigte Übersetzerin für die ukrainische Sprache in Frankfurt am Main finden Sie hier.

Muss der Übersetzer im selben Bundesland ermächtigt sein?

Nein, grundsätzlich nicht. Ermächtigte Übersetzer können in jedem Bundesland wohnen und arbeiten. Auch der Wohnort des Auftraggebers ist nicht entscheidend.

Eine Kundin aus Bayern kann beispielsweise eine in Hessen ermächtigte Übersetzerin beauftragen. In Deutschland angefertigte beglaubigte beziehungsweise bestätigte Übersetzungen werden in der Regel bundesweit anerkannt.

Mehr dazu erfahren Sie in meinem Beitrag „Muss ein beglaubigter Übersetzer im selben Bundesland ermächtigt sein?“.

Was wird mit dem Bestätigungsvermerk bestätigt?

Der Bestätigungsvermerk bescheinigt, dass die Übersetzung das vorgelegte Ausgangsdokument richtig und vollständig wiedergibt.

Außerdem wird angegeben, ob das Dokument beispielsweise als Original, beglaubigte Kopie oder digitale Kopie vorlag.

Nicht bestätigt werden:

  • die Echtheit des Ausgangsdokuments;
  • die sachliche Richtigkeit seines Inhalts;
  • die Echtheit von Unterschriften;
  • die Gültigkeit des Dokuments;
  • die Berechtigung der ausstellenden Stelle.

Bestätigt wird somit die Übersetzung – nicht die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit der Urkunde.

Wann wird eine beglaubigte Übersetzung benötigt?

Beglaubigte Übersetzungen werden häufig für folgende Dokumente verlangt:

  • Geburts-, Heirats-, Scheidungs- und Sterbeurkunden;
  • Gerichtsurteile;
  • Schulzeugnisse und Notenübersichten;
  • Hochschul mit Anlagen;
  • Ausbildungs- und Arbeitsnachweise;
  • Arbeitsbücher;
  • behördliche und medizinische Bescheinigungen;
  • Führungszeugnisse;
  • notarielle Urkunden und Vollmachten.

Typische Empfänger sind Standesämter, Gerichte, Ausländerbehörden, Hochschulen, Schulämter, Anerkennungsstellen und Berufskammern.

Ob in Ihrem Verfahren eine beglaubigte Übersetzung erforderlich ist, entscheidet die zuständige Stelle.

Was gehört zur Übersetzung?

Neben dem fortlaufenden Text werden auch weitere erkennbare Bestandteile des Ausgangsdokuments berücksichtigt, zum Beispiel:

  • Stempel, Siegel und Unterschriften;
  • handschriftliche Einträge;
  • Aktenzeichen und Registrierungsnummern;
  • Tabellen und Noten;
  • Wappen und Logos;
  • unleserliche oder beschädigte Stellen;
  • vorhandene Apostillen.

Das Layout wird so weit sinnvoll nachgebildet, dass die Inhalte eindeutig dem Ausgangsdokument zugeordnet werden können. Eine grafisch identische Kopie ist die Übersetzung jedoch nicht.

Muss die Übersetzung auf Papier vorgelegt werden?

Auf Wunsch kann vorab eine PDF-Datei übermittelt werden. Viele Behörden und andere Institutionen verlangen jedoch weiterhin die unterschriebene und gestempelte Papierausfertigung.

Welche Unterlagen benötige ich für ein Angebot?

Für ein unverbindliches Angebot benötige ich gut lesbare Kopien aller zu übersetzenden Seiten, einschließlich:

  • Vorder- und Rückseiten;
  • Anlagen und Notenübersichten;
  • Seiten mit Stempeln oder Eintragungen;
  • vorhandener Apostillen.

Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie Informationen zu Kosten und Bearbeitungszeit.

Wenn Sie eine bestätigte Übersetzung aus dem Ukrainischen ins Deutsche oder aus dem Deutschen ins Ukrainische benötigen, senden Sie mir Ihre Unterlagen bitte über das Kontaktformular. Auch bei Fragen bin ich jederzeit gerne für Sie da.